Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen ab 01. April 2021

 

1. Geltungsbereich

Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Ushio Germany GmbH (nachfolgend: „Ushio“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen“), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller in der jeweils aktuellsten Form. Abweichende und ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen, auch wenn Ushio diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss

Die Angebote von Ushio sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Ushio zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Ushio. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 150.

3. Maße, Gewichte, Zeichnungen und technische Daten

Alle Angaben über Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen, Preislisten, Angeboten und sonstigem dem Besteller von Ushio überlassenen Informationsmaterial sind Schätzungen und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich mit Ushio schriftlich vereinbart wird. Ushio behält sich alle Rechte an Zeichnungen, Modellen, Schablonen, Mustern, ähnlichen Gegenständen und allen übrigen Verkaufsunterlagen vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung zugänglich gemacht werden und sind Ushio auf erste Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

4. Lieferung

Lieferungen innerhalb der EU erfolgen zum vereinbarten Lieferort im Einfuhrland (DDP Incoterms 2020). Der Versand erfolgt auf dem üblichen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Bei Sendungen außerhalb der EU erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW Incoterms 2020). Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Ushio schriftlich bestätigt wurden und der Besteller Ushio alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat. Sollte Ushio nicht innerhalb des angegebenen Termins liefern, muss der Käufer Ushio schriftlich über das Versäumnis informieren und eine redliche Frist von mindestens 30 Tagen für die Nachlieferung einräumen. Ein Verzug liegt nur vor, wenn Ushio nicht innerhalb dieser Frist liefert. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Ushio kann Teillieferungen vornehmen. Im Falle einer Teillieferung ist Ushio berechtigt, bezüglich dieser Teillieferung eine Rechnung zu stellen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Ushio berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern. Ushio ist unbeschadet sonstiger Rechte zur Leistungsweigerung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist. Ushio ist dann berechtigt, auch alle übrigen Verträge mit dem Besteller zu beenden. Jede Vertragsbeendigung durch Ushio führt dazu, dass die aus den beendeten Verträgen geschuldeten Beträge sofort fällig werden.

5. Zahlungsbedingungen

Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Ushio. Für Aufträge mit einem (Netto-)Wert unter EUR 400 wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 30 erhoben. Zusätzliche Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers. Jede Rechnung muss entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen bezahlt werden.

Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als geleistet, wenn Ushio über den Betrag verfügen kann. Bei Überschreitung eines Fälligkeitstermins ist Ushio vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Besteller berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank per annum zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt unberührt. Falls Ushio es für notwendig erachtet, Dritte mit der Einziehung ihrer Forderungen zu beauftragen, sind diese Kosten von dem Besteller zu zahlen, mindestens aber 15% des geschuldeten Betrages. Sobald ein Gericht ganz oder im Wesentlichen letztinstanzlich zum Nachteil des Bestellers entscheidet, so ist der Besteller verpflichtet, Ushio alle Gerichtskosten zu erstatten, einschließlich der Kosten, die nicht vom Gericht zugesprochen wurden. Ushio behält sich das Recht vor, jederzeit eine Bürgschaft für rechtzeitige Zahlung zu verlangen. Außerdem ist Ushio berechtigt, auf Vorauskasse bei Lieferung zu bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Ushio kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wird Ushio nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt, ist Ushio berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden diese auch bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Ushio unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

6. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

6.1. Ushio haftet auf Schadensersatz

6.1.1. für Schäden, die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von Ushio oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;

6.1.2. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch unter Beschränkung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden;

6.1.3. nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und nach anderen zwingenden gesetzlichen Handlungsvorschriften;

6.1.4. für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die eine etwaige Zusicherung den Besteller gerade absichern sollte.

6.2. Ist keine der Fallgruppen aus Ziffer 6.1 erfüllt, haftet Ushio nicht auf Schadensersatz.

6.3. Die Ziffern 6.1 und 6.2 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

6.4. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Auslieferung der Ware, sofern keine anderen gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Ushio aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum von Ushio („Vorbehaltsware“).

7.2. Bei ausstehender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Ushio zustehenden Saldoforderung.

7.3. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Ushio gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Ushio ab; Ushio nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Ushio und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Ushio abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Ushio im eigenen Namen einzuziehen. Ushio kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Ushio in Verzug ist.

7.4. Eine Verarbeitung oder Verwendung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für Ushio. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt Ushio das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

7.5. Werden die Vorbehaltsprodukte so mit anderen Gegenständen verbunden, vermengt oder vermischt, dass eine einheitliche Sache entsteht, so erwirbt Ushio das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Ushio anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für Ushio verwahren.

7.6. Der Besteller wird Ushio jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Ushio abgetreten worden sind, erteilen. Den Zugriff oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller Ushio sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich Dritte auf den Eigentumsvorbehalt von Ushio hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

7.7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

7.8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Ushio um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

7.9. Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Ushio in Verzug, so kann Ushio unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller Ushio oder den Beauftragten von Ushio sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt Ushio die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz findet Anwendung.

7.10. Bei Lieferungen in Staaten mit Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie nach deutschem Recht, wird der Besteller alles tun, um Ushio unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

7.11. Auf Verlangen von Ushio ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Ushio den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Ushio abzutreten.


8. Produkthaftung

Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert, nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Ushio im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

9. Gewährleistung und Gewährleistungsrechte

9.1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und Ushio Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen Ushio innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Ansprüche wegen Bruchschadens müssen Ushio innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung mitgeteilt werden.

9.2. Bei jeder Mängelrüge steht Ushio das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller Ushio die notwendige Zeit einräumen. Ushio kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand auf Kosten von Ushio an Ushio zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er Ushio zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt- und Montagekosten oder Versandkosten – verpflichtet.

9.3. Die Gewährleistungspflicht auslösende Mängel wird Ushio nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen.

9.4. Der Besteller wird Ushio die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit einräumen. Nur in dringenden Fällen (Gefährdung der Betriebssicherheit) oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn Ushio mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an Ushio den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Ushio den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

9.5. Ushio übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebnahme, fehlerhafter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften Einbau, ungeeignete Betriebsmittel, von dem Besteller oder Dritten eingesetzte Austauschwerkstoffe oder fehlerhafte elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen, sofern die Schäden nicht von Ushio zu vertreten sind. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder dergleichen beim Besteller zurückzuführen sind.

9.6. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt Ushio, sofern der von dem Besteller beanstandete Mangel anerkannt wird.

9.7. Schlägt die Beseitigung eines Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung des Preises verlangen.

9.8. Die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch hinsichtlich des Liefergegenstandes beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Incoterms 2010). Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist auch maßgeblich für Gewährleistungsansprüche aus Nachbesserungsarbeiten, die erst nach der Lieferung erfolgt sind. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne Verschulden von Ushio, so erlöschen Gewährleistungsansprüche spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.

9.9. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

10. Warenrücknahme

Ein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch bestellter Ware ist ausgeschlossen. Wenn sich Ushio im Einzelfall dennoch mit vorheriger schriftlicher Bestätigung mit einer Rücknahme einverstanden erklärt, ist die Ware frachtfrei und auf Gefahr des Bestellers an unseren Lager anzuliefern. Grundsätzlich werden nur originalverpackte, unbeschädigte und unmarkierte Kartoneinheiten gutgeschrieben. Der Besteller ist verantwortlich für die Entsorgung von Lampen. Gasentladungslampen, die nach dem 01.07.2006 geliefert wurden, werden im Rahmen von WEEE zur Entsorgung zurückgenommen. Diese Lampen werden auf Kosten des Bestellers an unsere Versandadresse verschickt (DDP incoterms).

11. Höhere Gewalt

Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und sonstige unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Ushio liegende und von Ushio nicht zu vertretende Ereignisse – einschließlich jedes durch eine Handlung oder eine Unterlassung eines Lieferanten von Ushio verursachten Lieferversäumnisses – entbinden Ushio für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

12. Gerichtsstand

Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis München (Landgericht München I). Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. Ushio ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

13.2. Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.